OLG Köln - Urteil vom 12.06.2020
6 U 265/19
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3 Buchst. b); UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
WRP 2020, 1489
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 145/18

Classic Border LogoWettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz im Bereich von Sofortbild-Filmen und -kameras

OLG Köln, Urteil vom 12.06.2020 - Aktenzeichen 6 U 265/19

DRsp Nr. 2020/12079

"Classic Border Logo" Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz im Bereich von Sofortbild-Filmen und -kameras

1. Zwar kommt dem Sofortbild-Film der Marke Polaroid und den daraus entstehenden Lichtbildern wettbewerbliche Eigenart zu. Diese wird durch Ränder gleicher Breite an allen Seiten des Bildes geprägt. 2. Dieses somit mit wettbewerblicher Eigenart versehene Produkt wird durch Sofortbilder, die ebenfalls an allen vier Seiten weiße Ränder aufweisen, wobei der obere Rand aber um 50 % und damit deutlich erkennbar breiter ist, jedoch nicht nachgeahmt.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das am 15.10.2019 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 145/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

3.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3 Buchst. b); UWG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

1. a. b. 2. 3. 4. 1. a. b. 2. 3. 4.