OLG Oldenburg - Urteil vom 09.07.2013
13 U 136/12
Normen:
BGB § 488 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 203
ZIP 2013, 1760
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 03.12.2012

Darle

OLG Oldenburg, Urteil vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 13 U 136/12

DRsp Nr. 2013/18607

Darle

Die Beweislast für die Verzinslichkeit eines Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) trägt der Darlehensgeber.

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten und unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel wird das am 3. Dezember 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 einen Betrag von 115.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2012 an den Kläger zu zahlen.

2. Das Teil-Versäumnisurteil vom 3. Juli 2012 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte zu 1 verurteilt worden ist, als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2 einen Betrag von 115.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2012 zu zahlen.

3. Das Teil-Versäumnisurteil vom 3. Juli 2012 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte zu 1 verurteilt worden ist, weitere 140.817,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2012 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird das Teilversäumnisurteil aufgehoben.

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.