BVerwG - Beschluss vom 21.03.2019
4 BN 34.18
Normen:
BauGB § 136 Abs. 4 S. 3; BauGB § 142 Abs. 3 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2-3;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 65/17

Darlegen der Abwägungsgründe der Gemeinde durch Dokumentation bei Erlass einer Sanierungssatzung; Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung

BVerwG, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 4 BN 34.18

DRsp Nr. 2019/8666

Darlegen der Abwägungsgründe der Gemeinde durch Dokumentation bei Erlass einer Sanierungssatzung; Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 136 Abs. 4 S. 3; BauGB § 142 Abs. 3 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2-3;

Gründe

1. Der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. September 2018 hilfsweise für den Fall, dass Einvernehmen zum Ruhen des Verfahrens nicht herzustellen ist, gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war abzulehnen.

Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB ist nicht vorgreiflich im Sinne von § für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018, mit welchem die streitgegenständliche Sanierungssatzung für unwirksam erklärt worden ist. Denn das ergänzende Verfahren zielt auf einen neuen Satzungsbeschluss, dessen Rechtsgültigkeit der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht prüfen kann.