BGH - Beschluss vom 27.10.2022
I ZR 53/22
Normen:
UWG § 4 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR 2023, 421
WRP 2023, 582
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 364/19
OLG Frankfurt/Main, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 191/20

Darlegen der Herstellereigenschaft für Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (hier: Nachahmung von sog. Clever-Frame-Modulen)

BGH, Beschluss vom 27.10.2022 - Aktenzeichen I ZR 53/22

DRsp Nr. 2023/1505

Darlegen der Herstellereigenschaft für Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (hier: Nachahmung von sog. "Clever-Frame"-Modulen)

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über den auf Wettbewerbsrecht gestützten Unterlassungsantrag (zuletzt gestellter Antrag zu 1 a/Tenor zu 1), die darauf bezogenen Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (zuletzt gestellter Antrag zu 3/Tenor zu 3) und Auskunftserteilung (zuletzt gestellter Antrag zu 5/Tenor zu 4) und über den Zahlungsantrag (Antrag zu 7/Tenor zu 6) zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 45.000 € und für den zurückgewiesenen Teil des Beschwerdeverfahrens auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 3;

Gründe

1. 2.