Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über den auf Wettbewerbsrecht gestützten Unterlassungsantrag (zuletzt gestellter Antrag zu 1 a/Tenor zu 1), die darauf bezogenen Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (zuletzt gestellter Antrag zu 3/Tenor zu 3) und Auskunftserteilung (zuletzt gestellter Antrag zu 5/Tenor zu 4) und über den Zahlungsantrag (Antrag zu 7/Tenor zu 6) zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 45.000 € und für den zurückgewiesenen Teil des Beschwerdeverfahrens auf 15.000 € festgesetzt.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|