OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.03.2022
6 U 191/20
Normen:
Art 9 UMV; § 3 UWG; § 8 Abs 1 UWG; § 4 Nr 3a UWG; § 4 Nr 3b UWG;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 364/19

Wettbewerbsrechtlicher Schutz des Vertriebs von markenrechtlich geschützten Modulen für die Errichtung von Messeständen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen 6 U 191/20

DRsp Nr. 2023/2705

Wettbewerbsrechtlicher Schutz des Vertriebs von markenrechtlich geschützten Modulen für die Errichtung von Messeständen

1. Bei der Frage nach dem Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist von der Verkehrsauffassung auszugehen. Ebenso bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil ihr als solche wettbewerbliche Eigenart zukommt.2. Es ist Sache der Beklagten, zum wettbewerblichen Umfeld des in Rede stehenden Produkts vorzutragen und die Marktbedeutung von Produkten dazulegen, mit denen sie die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen wollen.3. Der Unionmarkenbestandteil "clever frame" für Bauelemente ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.10.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer,

1. gegenüber der W sp. z.o.o. zu unterlassen,