BVerwG - Beschluss vom 03.07.2019
4 BN 32.19
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 313/18

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der Revisionsbegründung; Berücksichtigung von Bebauungsplan und Flächennutzungsplan bei der Errichtung von Windenergieanlagen

BVerwG, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 4 BN 32.19

DRsp Nr. 2019/12178

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der Revisionsbegründung; Berücksichtigung von Bebauungsplan und Flächennutzungsplan bei der Errichtung von Windenergieanlagen

1. Den Anforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügt es nicht, sich darauf zu beschränken, Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frageform zu kleiden. Vielmehr ist es erforderlich, sich mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinanderzusetzen.2. Es ist bereits geklärt, dass ein Bebauungsplan mit der Zielsetzung, die Errichtung von Windenergieanlagen einer Feinsteuerung in Form einer Festlegung der Anlagenstandorte zu unterwerfen, durch eine Veränderungssperre sicherungsfähig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.