VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.03.2022
3 S 4115/20
Normen:
DSchG § 19 Abs. 1; DSchG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 846/20

Darlegung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Erhaltung des Eigentumsobjekts im Geltungsbereich einer Gesamtanlagenschutzsatzung im denkmalschutzrechtlichen Genehmigundverfahren; Wirksamkeit der Gesamtanlagenschutzsatzung Historische Altstadt und Innenstadtbereich der Stadt Freiburg vom 1.12.1987 (hier: inzidente Prüfung)

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 3 S 4115/20

DRsp Nr. 2022/5669

Darlegung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Erhaltung des Eigentumsobjekts im Geltungsbereich einer Gesamtanlagenschutzsatzung im denkmalschutzrechtlichen Genehmigundverfahren; Wirksamkeit der Gesamtanlagenschutzsatzung "Historische Altstadt und Innenstadtbereich" der Stadt Freiburg vom 1.12.1987 (hier: inzidente Prüfung)

Auch im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 2 DSchG hat der Eigentümer die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung des Eigentumsobjekts im Geltungsbereich einer Gesamtanlagenschutzsatzung darzulegen. Zur Wirksamkeit der Gesamtanlagenschutzsatzung "Historische Altstadt und Innenstadtbereich" der Stadt Freiburg vom 1.12.1987 (hier: inzidente Prüfung).

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. November 2020 - 4 K 846/20 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG § 19 Abs. 1; DSchG § 19 Abs. 2;

Gründe

I.