BGH - Urteil vom 12.05.2011
I ZR 53/10
Normen:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2012, 841
GRUR 2012, 58
MDR 2012, 112
ZUM 2012, 36
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 140/07
KG Berlin, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 12/09

Darlegung einer über die von der Funktion vorgegebene Form hinausgehenden künstlerischen Gestaltung eines Gebrauchsgegenstands bei Beanspruchung von Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

BGH, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen I ZR 53/10

DRsp Nr. 2011/18602

Darlegung einer über die von der Funktion vorgegebene Form hinausgehenden künstlerischen Gestaltung eines Gebrauchsgegenstands bei Beanspruchung von Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

a) Bei einem Gebrauchsgegenstand können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklichkonstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk.b) Wer für einen Gebrauchsgegenstand Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beansprucht, muss genau und deutlich darlegen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand