OVG Thüringen - Beschluss vom 27.06.2019
3 ZKO 58/19
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 138;
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 20711/16

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren; Auswirkungen eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 2 VwGO auf das Asylverfahren; Voraussetzungen für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds

OVG Thüringen, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 3 ZKO 58/19

DRsp Nr. 2020/1883

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren; Auswirkungen eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 2 VwGO auf das Asylverfahren; Voraussetzungen für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds

Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO für sich genommen führt nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO; es handelt sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2018 9 A3148/17.A). Allein die unterbliebene Zustellung eines Beweisbeschlusses begründet nicht ohne weiteres die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ein Rechtsuchender kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessuale Möglichkeit ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. Orientierungssätze: Die unterbliebene Zustellung eines Beweisbeschlusses führt nicht ohne weiteres auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 138 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 30. November 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § ;