OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.07.2019
4 A 349/18.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 74 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 110
DÖV 2020, 40
NJW 2019, 3738
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 10275/17

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge; Unverschuldetes Nichteinhalten der Klagefrist durch den Prozessbevollmächtigten; Erhebung von Zulassungsgründen mit dem Antrag auf Berufungszulassung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 4 A 349/18.A

DRsp Nr. 2019/15824

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge; Unverschuldetes Nichteinhalten der Klagefrist durch den Prozessbevollmächtigten; Erhebung von Zulassungsgründen mit dem Antrag auf Berufungszulassung

1. Ein Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es annimmt, der Kläger habe die Klagefrist verschuldet nicht eingehalten, weil sein Prozessbevollmächtigter die Klageschrift erst zwei Tage vor Fristablauf zur Post gegeben, nicht vorab per Fax abgesandt und sich nicht rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht über den rechtzeitigen Klageeingang erkundigt habe.2. Wird eine Klage zugleich als unzulässig und als unbegründet abgewiesen, müssen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung Zulassungsgründe nur hinsichtlich der Zulässigkeit erhoben werden, weil die Ausführungen zur Begründetheit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Rechtskraft erwachsen.

Tenor

Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag ab. Das VG wies die hiergegen gerichtete Klage als unzulässig und unbegründet ab. Das OVG ließ die Berufung zu.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 74 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

Aus den Gründen

Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.