OVG Niedersachsen - Beschluss vom 10.07.2019
10 LA 35/19
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1; GRCh Art. 47; VwGO § 138 Nr. 3;
Fundstellen:
ZAR 2020, 154
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 23.01.2019

Darlegung eines Verfahrensfehlers im Falle der nicht ordnungsgemäßen Einführung eines Erkenntnismittels im Asylverfahren; Anspruch auf Verkündung des Urteils aus Art. 6 Abs. 1 EMRK im Asylverfahren

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 10 LA 35/19

DRsp Nr. 2019/12472

Darlegung eines Verfahrensfehlers im Falle der nicht ordnungsgemäßen Einführung eines Erkenntnismittels im Asylverfahren; Anspruch auf Verkündung des Urteils aus Art. 6 Abs. 1 EMRK im Asylverfahren

1. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Einführung eines die Entscheidung tragenden Erkenntnismittels ist substantiiert darzulegen, was bei dessen ordnungsgemäßer Einführung vorgetragen worden wäre.2. In Asylverfahren besteht kein Anspruch auf Verkündung des Urteils aus Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Tenor

Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 23. Januar 2019 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1; GRCh Art. 47; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag der Klägerin,

die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen,

hat keinen Erfolg. Denn die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der Verfahrensmängel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (2.) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.