OLG Stuttgart - Urteil vom 30.03.2009
10 U 6/09
Normen:
BGB § 632 Abs. 2; HOAI § 4 Abs. 1; HOAI § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 151/07

Darlegungs- und Beweislast bei Abrechnung von Architektenhonorar nach den Mindestsätzen der HOAI

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2009 - Aktenzeichen 10 U 6/09

DRsp Nr. 2011/12615

Darlegungs- und Beweislast bei Abrechnung von Architektenhonorar nach den Mindestsätzen der HOAI

Gegenüber einer Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen nach den Mindestsätzen der HOAI hat derjenige, der sich auf eine Baukostenobergrenze beruft, deren Vereinbarung zu beweisen (abweichend zu BGH NJW 1980, 122; Anschluss an OLG Celle BauR 2008, 122; Saarländisches OLG BauR 2005, 1957, 1958). Dies gilt sowohl für die Begrenzung der anrechenbaren Kosten als auch für die Frage, ob vor Abnahme der ersten Planung eine zweite Planung eine unentgeltliche Nachbesserung wegen des Überschreitens einer Bausummenobergrenze war.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.09.2008, Az. 4 O 151/07, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ravensburg zurückverwiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 792.244,98 €

Normenkette:

BGB § 632 Abs. 2; HOAI § 4 Abs. 1; HOAI § 4 Abs. 4;

Gründe:

I.