1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.09.2008, Az.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 792.244,98 €
I.
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