Die Klägerin fordert Vergütung für zusätzliche Leistungen nach § 2 Nr. 6 VOB/B.
Die Parteien schlossen am 5. September 1995 einen Nachunternehmervertrag, mit dem die Klägerin zum Preis von 143.000 DM die Verkehrssicherung und die vorübergehende Markierung für die Deckenerneuerung eines Bundesautobahnabschnitts auf der Grundlage ihres Angebots übernahm; die VOB/B wurde vereinbart.
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