OLG Brandenburg - Urteil vom 18.02.2021
12 U 114/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 254
NJW-RR 2021, 597
NZBau 2021, 534
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 27/17

Darlegungs- und Beweislast für die Abrechnung von Werkleistungen nach EinheitspreisenVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von Lichtbildern von einer Fotovoltaikanlage

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 12 U 114/19

DRsp Nr. 2021/4646

Darlegungs- und Beweislast für die Abrechnung von Werkleistungen nach Einheitspreisen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von Lichtbildern von einer Fotovoltaikanlage

1. Der Auftragnehmer ist darlegungs- und ggfls. beweisbelastet dafür, dass zwischen den Parteien eines Werkvertrages eine Vereinbarung zustande gekommen ist, wonach die erbrachten Leistungen nach Einheitspreisen und nicht nach einem vereinbarten Pauschalpreis abzurechnen sind (hier: verneint). 2. Zwar stellt es einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Unternehmers dar, wenn ein mit der Lieferung und Montage von Fotovoltaikanlagen befasstes Unternehmen im Rahmen seines Internetauftritts Lichtbilder von einer Anlage veröffentlicht, aus denen zumindest im Zusammenwirken mit weiteren Angaben auf den betroffenen Unternehmer geschlossen werden kann. Jedoch ist der Eingriff von so geringer Schwere, dass er von dem Betroffenen zu dulden ist, da das Interesse des Unternehmers, Werbung auf seiner Internetseite unter Angabe von Referenzobjekten zu betreiben, das Recht des Auftraggebers auf Schutz seines sozialen Geltungsbereichs überwiegt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.06.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 31 O 27/17 teilweise abgeändert.

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.