BGH - Urteil vom 16.10.1997
VII ZR 82/96
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 125
NJW-RR 1998, 236
ZfBR 1998, 32

Darlegungs-und Beweislast bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages

BGH, Urteil vom 16.10.1997 - Aktenzeichen VII ZR 82/96

DRsp Nr. 1998/240

Darlegungs-und Beweislast bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages

Darlegungs-und Beweislast bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages (im Anschluß an Senatsentscheidungen in NJW 1996, 3270 und NJW 1997, 733).

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine ARGE aus zwei Baufirmen, verlangt nach vorzeitiger Beendigung des VOB/B -Vertrages durch die Beklagte ihren pauschal vereinbarten Werklohn für Rohbauarbeiten abzüglich ersparter Aufwendungen. Bei vertraglich vorgesehenen 790.000 DM netto/908.500 DM brutto hat sie 72.660 DM netto an ersparten Aufwendungen angegeben und unter Berücksichtigung von vier Abschlagszahlungen sich einen verbleibenden Anspruch von 606.441 DM brutto errechnet. Hiervon hat die Klägerin mit ihrer Teilklage 200.000 DM eingeklagt.

Das Landgericht hat, mit Ausnahme eines Teils der Zinsen, der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.