BVerwG - Beschluss vom 18.05.2020
4 B 35.19 (4 B 1.18)
Normen:
VwGO § 152a; GG Art. 103 Abs. 1;

Darlegungsanforderungen an eine Anhörungsrüge; Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerwG, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 4 B 35.19 (4 B 1.18)

DRsp Nr. 2020/10949

Darlegungsanforderungen an eine Anhörungsrüge; Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juli 2019 - 4 B 1.18 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1 bis 3, zu 4 bis 7, zu 8 bis 11 und zu 12 und 13 tragen die Kosten des Rügeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils als Gesamtschuldner zu je 1/4.

Normenkette:

VwGO § 152a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg.

Die Kläger machen geltend, der Senat habe Beschwerdevorbringen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Diese Rüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sie haben daher keinen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.