BVerwG - Beschluss vom 25.02.2020
9 B 7.20
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34; BauGB § 35;
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 190/12

Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich

BVerwG, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 9 B 7.20

DRsp Nr. 2020/5716

Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 144 023 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34; BauGB § 35;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit oder zur Weiterentwicklung der Rechtsprechung geboten ist. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.