BGH - Beschluß vom 09.07.1992
III ZR 119/91
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 635 Architekt 2
BGHR BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 3 Härte 1
NVwZ 1993, 602
UPR 1992, 440
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 07.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 566/89
OLG Frankfurt/Main, vom 17.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 84/90

Darlegungslast bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs

BGH, Beschluß vom 09.07.1992 - Aktenzeichen III ZR 119/91

DRsp Nr. 2004/9462

Darlegungslast bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs

Zur Darlegungslast des Bauherrn bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs wegen Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

1. Im Urteil vom 19.03.92 (III ZR 117/90 = BB 1992, 950) hat der Senat ausgeführt, ein Bauherr, der gegen die Bauaufsichtsbehörde einen Amtshaftungsanspruch geltend mache, weil ihm für ein fehlerhaft geplantes Bauvorhaben eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt worden sei, müsse dartun, daß er von dem planenden Architekten nicht anderweitig Ersatz erlangen könne. Die grundsätzliche Geltung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB im Verhältnis von Amtshaftung und Architektenhaftung wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt.

2. Die Revision macht vielmehr geltend, ein anderweitiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Architekten (§ 635 BGB) bestehe bereits tatbestandsmäßig nicht, weil es (zumindest) an einem Verschulden des Architekten gefehlt habe. Darin kann der Revision indessen nicht gefolgt werden.