Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
1. Im Urteil vom 19.03.92 (III ZR 117/90 = BB 1992, 950) hat der Senat ausgeführt, ein Bauherr, der gegen die Bauaufsichtsbehörde einen Amtshaftungsanspruch geltend mache, weil ihm für ein fehlerhaft geplantes Bauvorhaben eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt worden sei, müsse dartun, daß er von dem planenden Architekten nicht anderweitig Ersatz erlangen könne. Die grundsätzliche Geltung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB im Verhältnis von Amtshaftung und Architektenhaftung wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt.
2. Die Revision macht vielmehr geltend, ein anderweitiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Architekten (§ 635 BGB) bestehe bereits tatbestandsmäßig nicht, weil es (zumindest) an einem Verschulden des Architekten gefehlt habe. Darin kann der Revision indessen nicht gefolgt werden.
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