OLG München - Urteil vom 12.10.2010
9 U 1953/10
Normen:
HOAI § 68 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 11364/06

Darlegungslast des Auftraggebers bei Berufung auf eine pay-when-paid-Klausel

OLG München, Urteil vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 9 U 1953/10

DRsp Nr. 2011/6007

Darlegungslast des Auftraggebers bei Berufung auf eine "pay-when-paid"-Klausel

Zur Darlegungslast des Auftraggebers, der die Fälligkeit der gegen ihn gerichteten Honorarforderung mit dem Argument bestreitet, sein eigener Auftraggeber habe ihn noch nicht bezahlt.

I. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.01.2010 werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Verfahrens in der ersten Instanz wird auf 45.091,70 Euro festgesetzt, der des Berufungsverfahrens auf 42.499,82 Euro.

Normenkette:

HOAI § 68 S. 1;

Gründe: