BayObLG - Beschluss vom 01.10.2004
3Z BR 129/04
Normen:
KostO § 156 § 116 ; MaBV § 1 § 3 ; BeurkG § 17 ; BNotO § 19 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2004 Nr. 53
BayObLGZ 2004, 278
MDR 2005, 230
NZM 2005, 264
NotBZ 2005, 37
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 18320/03

Darlegungspflicht bei Einwand unrichtiger Sachbehandlung und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Pflichtverletzung im Verfahren der Notarkostenbeschwerde - keine Anwendung der Makler- und Bauträgerverordnung bei bloßen Reparaturmaßnahmen

BayObLG, Beschluss vom 01.10.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 129/04

DRsp Nr. 2004/18086

Darlegungspflicht bei Einwand unrichtiger Sachbehandlung und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Pflichtverletzung im Verfahren der Notarkostenbeschwerde - keine Anwendung der Makler- und Bauträgerverordnung bei bloßen Reparaturmaßnahmen

»1. Der Einwand der unrichtigen Sachbehandlung gemäß § 16 KostO und die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung spezifisch notarieller Pflichten gegen die Kostenforderung des Notars müssen auch im Verfahren der Notarkostenbeschwerde gemäß § 156 KostO beachtet werden (Anschluss an OLG Stuttgart Justiz 1996, 20/21 und ThürOLG NotBZ 2003, 359). Insoweit können eine Darlegungs- und eine Substantiierungspflicht mit ähnlich hohen Anforderungen wie im Zivilprozess angenommen werden.2. Ein Bauvorhaben, das zur Anwendbarkeit der Makler- und Bauträgerverordnung führt, liegt nicht vor bei Vereinbarung lediglich geringfügiger Renovierungsarbeiten oder bloßer Schönheitsreparaturen, so dass die kaufvertraglichen Elemente die werkvertraglichen Teile des Rechtsgeschäfts ganz in den Hintergrund treten lassen.3. Zur Aufklärungspflicht des Notars.«

Normenkette:

KostO § 156 § 116 ; MaBV § 1 § 3 ; BeurkG § 17 ; BNotO § 19 ;

Gründe:

I.