BGH - Urteil vom 05.05.2020
KZR 36/17
Normen:
PatG § 9; PatG § 139 Abs. 2; PatG § 140a Abs. 1; PatG § 140a Abs. 3; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1-4;
Fundstellen:
BGHZ 225, 269
GRUR 2020, 961
WM 2021, 998
WRP 2020, 1194
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 93/14
OLG Düsseldorf, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 66/15

Darstellen der klageweisen Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung durch den Patentinhaber als missbräuchlich; Besondere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers; Angebot eines Portfoliolizenzvertrages oder eines sonstigen weitere Schutzrechte umfassenden Lizenzvertrages durch einen marktbeherrschenden Inhaber eines standardessentiellen Patents als kartellrechtlich unbedenklich; Verlangen des Abschlusses eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen; Verletzung des Klagepatents mit der Bezeichnung Verfahren zum Aufbau eines Datenanrufs in einem Mobilkommunikationssystem und eine Mobilstation für ein solches System

BGH, Urteil vom 05.05.2020 - Aktenzeichen KZR 36/17

DRsp Nr. 2020/9983

Darstellen der klageweisen Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung durch den Patentinhaber als missbräuchlich; Besondere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers; Angebot eines Portfoliolizenzvertrages oder eines sonstigen weitere Schutzrechte umfassenden Lizenzvertrages durch einen marktbeherrschenden Inhaber eines standardessentiellen Patents als kartellrechtlich unbedenklich; Verlangen des Abschlusses eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen; Verletzung des Klagepatents mit der Bezeichnung "Verfahren zum Aufbau eines Datenanrufs in einem Mobilkommunikationssystem und eine Mobilstation für ein solches System"

a) Die klageweise Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich auch dann als missbräuchlich darstellen, wenn der Verletzer sich zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereit erklärt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bemüht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu ermöglichen.