OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.03.2019
2 D 36/18.NE
Normen:
BauGB § 6 Abs. 5 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2019, 1299
DÖV 2019, 712

Darstellen einer ca. 2,5 ha große Fläche als Vorrangfläche für die Nutzung der Windenergie; Lauf der Antragsfrist durch Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 2 D 36/18.NE

DRsp Nr. 2019/6051

Darstellen einer ca. 2,5 ha große Fläche als Vorrangfläche für die Nutzung der Windenergie; Lauf der Antragsfrist durch Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes

1. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO wird (schon) dann in Lauf gesetzt, wenn die zur Überprüfung gestellte Vorschrift mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach dem Willen des Normgebers als Rechtsnorm mit der ihr zukommenden Verbindlichkeit entstehen soll. Ob die Bekanntmachung ordnungsgemäß ist, ist ohne Belang. Ausreichend ist eine Handlung des Plangebers, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch des Plans verschafft.