OVG Bremen - Urteil vom 25.06.2018
1 D 19/17
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 5 und Nr. 7; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 5 Abs. 2; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 29 Abs. 1; BremWG § 44 Abs. 1 S. 1-2;

Darstellen von Bauflächen mit zu sichernden Grünfunktionen/besonderes Planungserfordernis bei Innenentwicklungsvorhaben durch eine sog. Grünschraffur im Flächennutzungsplan; Berücksichtigung der Konfliktlösung bei der Abwägung der Gemeinde durch Verpflichtung eines Vorhabenträgers bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Durchführungsvertrag zu bestimmten Maßnahmen (hier: Umsetzung eines Entwässerungskonzepts mit Niederschlagswasserbeseitigung)

OVG Bremen, Urteil vom 25.06.2018 - Aktenzeichen 1 D 19/17

DRsp Nr. 2019/4274

Darstellen von "Bauflächen mit zu sichernden Grünfunktionen/besonderes Planungserfordernis bei Innenentwicklungsvorhaben" durch eine sog. "Grünschraffur" im Flächennutzungsplan; Berücksichtigung der Konfliktlösung bei der Abwägung der Gemeinde durch Verpflichtung eines Vorhabenträgers bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Durchführungsvertrag zu bestimmten Maßnahmen (hier: Umsetzung eines Entwässerungskonzepts mit Niederschlagswasserbeseitigung)

1. Eine sog. "Grünschraffur" im Flächennutzungsplan, mit der "Bauflächen mit zu sichernden Grünfunktionen / besonderes Planungserfordernis bei Innenentwicklungsvorhaben" dargestellt sind, ist wirksam.2. Ein Bebauungsplan muss die durch ihn hervorgerufenen Konflikte lösen. Die Gemeinde darf bei ihrer Abwägung aber berücksichtigen, dass ein Konflikt dadurch gelöst wird, dass sich ein Vorhabenträger bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Durchführungsvertrag zu bestimmten Maßnahmen verpflichtet hat (hier: Umsetzung eines Entwässerungskonzepts, das eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung vorsieht).

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu je 1/5.