BFH - Urteil vom 16.05.2001
I R 47/00
Normen:
AO (1977) § 12 S. 2 Nr. 8 ; DBA-Ungarn Art. 5 Abs. 2 lit. g;
Fundstellen:
BB 2001, 1726
BFHE 195, 335
BStBl II 2002, 846
DB 2001, 1914
DStZ 2000, 709
Vorinstanzen:
FG München,

DBA-Ungarn: Bauausführung als Betriebsstätte

BFH, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen I R 47/00

DRsp Nr. 2001/10960

DBA-Ungarn: Bauausführung als Betriebsstätte

»Bei der Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Baubetriebsstätte i.S. des DBA-Ungarn sind mehrere Bauausführungen nicht zusammenzurechnen. Bauarbeiten an verschiedenen Orten können allenfalls dann als einheitliche Bauausführung angesehen werden, wenn zwischen ihnen ein technischer und organisatorischer Zusammenhang besteht. Es reicht nicht aus, dass es sich um gleichartige Arbeiten handelt, die für ein und denselben Auftraggeber ausgeführt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 12 S. 2 Nr. 8 ; DBA-Ungarn Art. 5 Abs. 2 lit. g;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Streitjahr (1994) im Inland eine Betriebsstätte im Sinne des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (DBA-Ungarn) hatte.