AG Bonn - Beschluss vom 15.12.2010
401 F 178/09
Normen:
BGB § 1666;

Den Kindeseltern ist die elterliche Sorge für Teilbereiche zur Abwehr einer bestehenden Gefährdung des Wohles der Kinder zu entziehen

AG Bonn, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 401 F 178/09

DRsp Nr. 2013/8613

Den Kindeseltern ist die elterliche Sorge für Teilbereiche zur Abwehr einer bestehenden Gefährdung des Wohles der Kinder zu entziehen

Tenor

Die elterliche Sorge für die Kinder T, geboren am ########, K-Q, geboren am ######## und K1, geboren am ########, wird für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Beantragung von Hilfen zur Erziehung sowie Gesundheitsfürsorge den Eltern entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C als Ergänzungspfleger übertragen.

Es wird die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

I.

Aus der Beziehung der Eheleute B2 sind 5 Kinder im Alter von 1 bis 11 Jahren hervorgegangen. Bei der Geburt der ältesten Tochter T war die heute 28-jährige Kindesmutter 16 Jahre alt.