OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.09.2022
8 A 10183/22.OVG
Normen:
DSchG § 13 Abs. 1 S. 1; LBauO § 8 Abs. 9 S. 1 Buchst. b) und S. 2;
Fundstellen:
BauR 2023, 435
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 300/21

Denkmalrechtlicher Nachbarrechtsschutz innerhalb einer Denkmalzone (hier: Burg); Nachweis der Einhaltung der 12-m-Grenze durch Grenznachweis in der Baugenehmigung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 8 A 10183/22.OVG

DRsp Nr. 2022/16596

Denkmalrechtlicher Nachbarrechtsschutz innerhalb einer Denkmalzone (hier: Burg); Nachweis der Einhaltung der 12-m-Grenze durch Grenznachweis in der Baugenehmigung

1. Zum denkmalrechtlichen Nachbarrechtsschutz innerhalb einer Denkmalzone.2. Zur (Un-)Bestimmtheit einer Baugenehmigung im Hinblick auf die 12 m-Grenze des § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe b LBauO.

Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Oktober 2021 - 5 K 300/21.NW - abgeändert und der Urteilstenor wie folgt gefasst:

"Die dem Beigeladenen am 21. November 2017 erteilte Baugenehmigung sowie insoweit auch der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zu 1 /2 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat."

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/2, der Beklagte und der Beigeladene je zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger hat vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages zu leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DSchG § 13 Abs. 1 S. 1; LBauO § 8 Abs. 9 S. 1 Buchst. b) und S. 2;

Tatbestand