Designer-Outlet-Center Soltau und Raumordnungsrecht - Anpassungspflicht; Designer-Outlet-Center; Einzelhandelsgroßprojekte; Genehmigungsfiktion; Genehmigungsfrist; Hersteller-Direktverkaufszentren; Landesraumordnungsprogramm; Oberzentrum; Selbstverwaltungsgarantie; Ziele der Raumordnung; integrierter Standort; veränderte Sach- und Rechtslage
OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 1 LC 107/05
DRsp Nr. 2008/1004
Designer-Outlet-Center Soltau und Raumordnungsrecht - Anpassungspflicht; Designer-Outlet-Center; Einzelhandelsgroßprojekte; Genehmigungsfiktion; Genehmigungsfrist; Hersteller-Direktverkaufszentren; Landesraumordnungsprogramm; Oberzentrum; Selbstverwaltungsgarantie; Ziele der Raumordnung; integrierter Standort; veränderte Sach- und Rechtslage
»1. Die Drei-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB für die Genehmigung eines Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens kann "aus wichtigen Gründen" verlängert werden, wenn sich die mit dem Änderungsverfahren verbundenen Fragen durch Komplexität und ihren Umfang auszeichnen.2. Ob es sich bei dem in Ziff. C 1.6 04 Satz 1 LROP II 1994 aufgenommenen Plansatz um ein Ziel der Raumordnung handelt, bleibt offen (verneinend Urt. des Senats v. 30.3.2000 - 1 K 2491/98; offen gelassen Beschl. v. 7.3.2002 - 1 MN 3976/01).3. Bei dem in C 1.6 03 Satz 11 LROP II 2002 für Hersteller-Direktverkaufszentren aufgenommenen Plansatz handelt es sich um eine weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstandende Entscheidung des Verordnungsgebers. Danach sind Hersteller-Direktverkaufszentren in Niedersachsen nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zulässig.
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