Wie gesehen, besteht das Problem darin, den Erfüllungsanspruch auf die Herstellung der Bauleistung, welche gemeinschaftliches Eigentum wird, zu Geld zu machen, um diesen dann vollstrecken zu können und das sodann beigetriebene Geld für die Herstellung der Bauleistung zu verwenden.
Ein Sonderfall ist die Insolvenz des Bauträgers wegen der in oben Teil 10/10.3.7 beschriebenen Vertragsspaltung.
Um aus dem Patt bei dem aus welchen Gründen auch immer steckengebliebenem Bauträgervertrag (Bauträger leistet nicht, Kunde braucht nicht zu zahlen, wird davon aber auch nicht Eigentümer und gelangt auch nicht zu einer mangelfreien Bauleistung; Rücktritt aus wirtschaftlichen Gründen - Insolvenzrisiko - nicht) herauszukommen, gibt es außer der hier beschriebenen Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs noch die Möglichkeit, dass ein Erwerber (einer genügt) die Bauleistung sozusagen aus taktischen Gründen abnimmt und sich dabei natürlich sämtliche mangelhaften oder fehlenden Leistungen bzw. die Ansprüche auf diese Leistungen vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB).
Es ist nicht verboten, eine nicht abnahmefähige Leistung abzunehmen; im Gegenteil: Nimmt jemand eine solche Leistung ab, ist der an diese Abnahme gebunden, die Abnahme kann dann nicht etwa angefochten werden.
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