Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Warum Erfüllungsklage?

Der Zwang zur Erfüllungsklage infolge der Reform des Gesetzgebers ab 01.01.2018

Der Grund, warum für die Erwerber die echte Erfüllungsklage auf die vom Bauträger nach dem Vertrag und der Baubeschreibung geschuldete Bauleistung einschließlich der Bauleistung, welche gemeinschaftliches Eigentum wird, oft die einzige Lösung ist, ist schon oben in Teil 10/10.1 dargestellt worden:

In den Fällen, in denen die Bauleistung vom Bauträger nicht fertiggestellt wird und es deshalb eigentlich auch nicht zu einer Abnahme kommen kann, soll dem Erwerber nach dem Willen des Gesetzgebers bei ab dem 01.01.2018 abgeschlossenen Verträgen nur die Möglichkeit des Rücktritts vom gesamten Bauträgervertrag verbleiben, weil dies nach Auffassung des Gesetzgebers die einzige "saubere" Lösung ist.

Der Gesetzgeber lässt ausdrücklich keine Teilkündigungen des Bauträgervertrags hinsichtlich der noch nicht oder noch nicht mangelfrei ausgeführten Leistungen mehr zu (vgl. hierzu die schon vielfach zitierte Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 18/8486, dort S. 80).

Der Gesetzgeber hat dabei nicht beachtet, dass, wenn für die Erwerberin keine weiteren Sicherheiten, z.B. in Gestalt einer noch "offenen" Bürgschaft gem. § 7 Abs. 1 MaBV, vorliegen, der Rücktritt vom Bauträgervertrag bedeutet, dass die einzige Sicherheit der Erwerberin, nämlich die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung, untergeht.