Übersicht

Die Erfüllungsklage ist in Bausachen sehr selten, wenn sie überhaupt jemals vorkommt.

In aller Regel werden bei einem Bauvertrag vor wie nach Abnahme die Voraussetzungen für eine Zahlung in Geld geschaffen und dann dieser Geldbetrag eingeklagt.

Vor Abnahme geschieht dies z.B. durch außerordentliche Kündigung des Bauvertrages gemäß § 648a BGB und dann Geltendmachung des Schadensersatzes, welchen der Absatz 6 dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht.

Nach Abnahme wird i.d.R. nicht auf Mängelbeseitigung geklagt, sondern ein Vorschussanspruch auf die Mängelbeseitigungskosten oder Minderung oder Schadensersatz, jeweils in Geld, geltend gemacht.