BVerwG - Urteil vom 12.11.1976 (IV C 34.75) - DRsp Nr. 1996/27369
BVerwG, Urteil vom 12.11.1976 - Aktenzeichen IV C 34.75
DRsp Nr. 1996/27369
»Die höhere Verwaltungsbehörde ist in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG nicht notwendig beizuladen, wenn Beklagter nicht eine Behörde, sondern das Land ist, in dessen Verwaltungsorganisation die zuständige höhere Verwaltungsbehörde eingegliedert ist (Aufgabe der Ansicht im Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 22.73).Ob im Widerspruchsverfahren die "reformatio in peius" zulässig ist, ist nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt, sondern richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Bundes- oder Landesrecht. Ihre Zulässigkeit ist bundesrechtlich begrenzt durch den Kernbestand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben.«