VGH Bayern - Beschluss vom 13.08.2018
2 ZB 16.492
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 14.1489

Die Zulassung einer Berufung hat keinen Erfolg, wenn die Zulassungsgründe nicht vorliegen.

VGH Bayern, Beschluss vom 13.08.2018 - Aktenzeichen 2 ZB 16.492

DRsp Nr. 2018/14979

Die Zulassung einer Berufung hat keinen Erfolg, wenn die Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Festsetzungen eines Bebauungsplans werden funktionslos, wenn die tatsächliche Entwicklung einen Zustand erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn die dadurch fehlende Steuerungsfunktion der Festsetzung offenkundig ist, so dass ein Vertrauen auf die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist (etwa wenn sich ein festgesetztes Kleinsiedlungsgebiet in ein reines Wohngebiet fortentwickelt hat). Maßgeblich ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten.