VGH Bayern - Urteil vom 25.11.2022
15 N 21.2243
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; BauNVO § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2023, 613
D_V 2023, 486

Dienen der Festsetzung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel den Nachbarn in anderen Teilen des Plangebiets als Schutz gegen Immissionen; Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen (hier: Ausweisung des Industriegebiets)

VGH Bayern, Urteil vom 25.11.2022 - Aktenzeichen 15 N 21.2243

DRsp Nr. 2022/17593

Dienen der Festsetzung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel den Nachbarn in anderen Teilen des Plangebiets als Schutz gegen Immissionen; Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen (hier: Ausweisung des Industriegebiets)

Allein der Umstand, dass ein Bebauungsplan für ein ausgewiesenes Industriegebiet keine von Lärmemissionskontingenten freie Fläche festsetzt, führt dazu, dass § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsprechende emissionsbeschränkende Festsetzungen nicht abdeckt.

Tenor

I.

Der am 31. Mai 2021 als Satzung beschlossene und am 2. August 2021 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Deckblatt Nr. 3 zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "B***********" des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; BauNVO § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Änderungsbebauungsplan (Deckblatt Nr. 3 zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "B***********").