BGH - Urteil vom 26.04.1990
I ZR 79/88
Normen:
UrhG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR UrhG § 5 Abs. 1 DIN-Normen 1
BauR 1990, 765
CR 1990, 772 (LS)
CR 1990, 772
EBE/BGH 1990, 326
GRUR 1990, 1003
MDR 1991, 217
NJW-RR 1990, 1452
ZUM 1990, 576
ZfBR 1990, 284
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

DIN-Normen; Umfang des Urheberrechtsschutzes

BGH, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen I ZR 79/88

DRsp Nr. 1996/8453

"DIN-Normen"; Umfang des Urheberrechtsschutzes

»Die aufgrund der Landesbauordnungen durch amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen "als technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführten" DIN-Normen sind nach § 5 Abs. 1 UrhG vom Urheberrechtsschutz auch dann freigestellt, wenn ihr Text nicht in den Erlassen (Bekanntmachungen) wörtlich inkorporiert ist, sondern wenn er lediglich im Anhang oder einer allgemein zugänglichen Quelle abgedruckt ist, jedoch auf ihn als maßgebende technische Baubestimmung Bezug genommen wird.«

Normenkette:

UrhG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN). Er gibt die in Gemeinschaftsarbeit von den an der Normung interessierten Kreisen erarbeiteten DIN-Normen heraus. Die Beklagte ist eine Verlagsgesellschaft. Sie ist Herausgeberin der Werke "B. -Kalender" und "M.-Kalender", in denen mit Genehmigung des Klägers einschlägige DIN-Normen abgedruckt sind. Die Parteien streiten darüber, ob ein Teil der in den beiden Kalendern für 1985 abgedruckten DIN-Normen als amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG anzusehen ist.