BVerwG - Beschluss vom 15.06.2020
2 B 30.19
Normen:
LDG NRW § 13; LDG NRW § 32 Abs. 5; LDG NRW § 54 Abs. 1; LDG NRW § 54 Abs. 3; LDG NRW § 62 Abs. 1; LDG NRW § 62 Abs. 3; LDG NRW § 65 Abs. 1; VwVfG NRW § 45 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; ZPO § 411a; ZPO § 412; ZPO § 416;
Fundstellen:
DÖV 2020, 946
NVwZ-RR 2020, 1078
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2564/15
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen A 288/17

Disziplinarstreit wegen Bewilligung von nicht hinreichend begründeten einmaligen Beihilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Untreue und gravierend mangelhafter Aktenführung über die Gewährung von Sozialleistungen; Gerichtliche Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens; Heilung eines wesentlichen Mangels der Disziplinarklageschrift durch Vorlage einer von dem zuständigen Amtswalter unterzeichneten Disziplinarklage; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge; Verwertung eines Sachverständigengutachtens aus einem anderen gerichtlichen Verfahren; Verzicht auf die Einholung eines (ersten, eigenen) gerichtlichen Sachverständigengutachtens

BVerwG, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 2 B 30.19

DRsp Nr. 2020/10601

Disziplinarstreit wegen Bewilligung von nicht hinreichend begründeten einmaligen Beihilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Untreue und gravierend mangelhafter Aktenführung über die Gewährung von Sozialleistungen; Gerichtliche Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens; Heilung eines wesentlichen Mangels der Disziplinarklageschrift durch Vorlage einer von dem zuständigen Amtswalter unterzeichneten Disziplinarklage; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge; Verwertung eines Sachverständigengutachtens aus einem anderen gerichtlichen Verfahren; Verzicht auf die Einholung eines (ersten, eigenen) gerichtlichen Sachverständigengutachtens

1. § 412 ZPO i.V.m. § 98 VwGO regeln nur die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, nachdem das Gericht in seinem eigenen gerichtlichen Verfahren selbst ein (erstes) Gutachten nach Maßgabe der §§ 402 ff. ZPO eingeholt hat. Daher kann zur Beurteilung der Frage, ob das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung eines ersten, eigenen Sachverständigengutachtens ablehnen darf, nicht § 412 ZPO herangezogen werden.