BVerwG - Beschluss vom 21.07.2010
4 B 3.10
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 15;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 3 A 1771/08

Divergenzrüge bezüglich der Beurteilung eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich; Grundsatzrüge zur Lärmproblematik

BVerwG, Beschluss vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 4 B 3.10

DRsp Nr. 2010/14412

Divergenzrüge bezüglich der Beurteilung eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich; Grundsatzrüge zur Lärmproblematik

Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 15;

Gründe

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügen nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird und dass zum anderen ein dem widersprechender, die Entscheidung tragender Rechtssatz eines der gesetzlich benannten Gerichte zu der gleichen Frage aufgezeigt wird.

1.1