Unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 11. Januar 2021 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße werden die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2018 und vom 19. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2020 insgesamt aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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