OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2022
8 A 10980/21.OVG
Normen:
LBauO § 59 Abs. 1; LBauO § 59 Abs. 4 S. 1-2; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 7;
Fundstellen:
BauR 2022, 903
ZfBR 2022, 380
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 609/20

Duldung der Besichtigung des Kellers eines Eigentümers eines Wohngebäudes und der Außenanlagen wegen Rissbildung; Vornahme des Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen i.R.d. Bauaufsicht

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 8 A 10980/21.OVG

DRsp Nr. 2022/4608

Duldung der Besichtigung des Kellers eines Eigentümers eines Wohngebäudes und der Außenanlagen wegen Rissbildung; Vornahme des Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen i.R.d. Bauaufsicht

Zum Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Voraussetzung für das Betreten einer Wohnung im Rahmen der Bauaufsicht (hier verneint).

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 11. Januar 2021 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße werden die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2018 und vom 19. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2020 insgesamt aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LBauO § 59 Abs. 1; LBauO § 59 Abs. 4 S. 1-2; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 7;

Tatbestand