Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. September 2012 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück ... straße .../... in Stadt1 in einer Entfernung von 0,5 m bis 0,7 m von der Grenze zum Grundstück ... straße ... errichteten beiden Luftwärmepumpenanlagen (Luftwärmepumpen mit Außengehäuse) zu entfernen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
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