OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.02.2013
25 U 162/12
Normen:
BauO HE § 6; BauO HE § 57; TA Lärm; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 906 f.; BGB § 912; BGB § 1004;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 793
NZM 2013, 880
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 723/12

Duldungspflicht des Nachbarn hinsichtlich von einer in der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück installierten Wärmepumpe ausgehenden Lärmbelastungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 25 U 162/12

DRsp Nr. 2013/18302

Duldungspflicht des Nachbarn hinsichtlich von einer in der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück installierten Wärmepumpe ausgehenden Lärmbelastungen

1. Einem Grundstückseigentümer stehen wegen von einer in der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück installierten Wärmepumpe ausgehender Geräuschbelastungen ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 6 Abs. 5 S. 4, Abs. 8 S. 1 HessBauO zu, da für Wärmepumpen ebenso wie für Gebäude eine Abstandsfläche von drei Meter einzuhalten ist.2. Dieser Beseitigungsanspruch wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Grundstücksnachbarn im vereinfachten Verfahren gem. § 57 HessBauO eine Baugenehmigung erteilt wurde, da diese regelmäßig unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. September 2012 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück ... straße .../... in Stadt1 in einer Entfernung von 0,5 m bis 0,7 m von der Grenze zum Grundstück ... straße ... errichteten beiden Luftwärmepumpenanlagen (Luftwärmepumpen mit Außengehäuse) zu entfernen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.