VG Kassel, vom 04.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen VI/3 E 700/84
VGH Hessen, vom 13.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UE 808/85
Durch Anbaustraße erschlossenens Grundstück; Nicht überfahrbarer Grünstreifen auf dem Straßengrund als tatsächliches Hindernis
BVerwG, Urteil vom 21.10.1988 - Aktenzeichen 8 C 56.87
DRsp Nr. 2009/19507
Durch Anbaustraße erschlossenens Grundstück; Nicht überfahrbarer Grünstreifen auf dem Straßengrund als tatsächliches Hindernis
1. Jedenfalls in Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel dann erschlossen i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG, wenn die Straße - bei Hinterliegergrundstücken ggf. unter Inanspruchnahme eines vermittelnden (privaten) Zuwegs - die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an ihre Grenze zu fahren und sie von da ab zu betreten (im Anschluß u.a. an Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 [48 f.]).2. Läßt das Bebauungsrecht für die bauliche (oder sonstwie erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzbarkeit eines Grundstücks ausnahmsweise eine (unmittelbare) Erreichbarkeit seiner Grenze lediglich für Fußgänger ausreichen (Zugang), vermindert sich auch die von § 131 Abs. 1 BBauG ausgehende Anforderung entsprechend (im Anschluß an Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237 [241 f.]).
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