BGH - Urteil vom 10.09.2009
VII ZR 255/08
Normen:
VOB/A § 3b Nr. 1c; VOB/B § 2 Nr. 5; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2010, 527
NZBau 2009, 781
ZfBR 2010, 94
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 97/08
LG Stuttgart, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 17/08

Durch eine Verschiebung der Bauzeit infolge einer Zuschlagsverzögerung entstandene Mehrkosten eines Bauunternehmers ; Auslegung der Ankündigung von verzögerungsbedingten Mehrvergütungsansprüchen eines Bieters in einem vergaberechtlichen Verhandlungsverfahren; Ankündigung von verzögerungsbedingten Mehrvergütungsansprüchen als Vorbehalt der Durchsetzung möglicher vertraglicher Ansprüche; Anpassung der Vertragspreise i.R.e. ergänzenden Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen über den Wegfall oder einer Störung der Geschäftsgrundlage

BGH, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen VII ZR 255/08

DRsp Nr. 2009/22797

Durch eine Verschiebung der Bauzeit infolge einer Zuschlagsverzögerung entstandene Mehrkosten eines Bauunternehmers ; Auslegung der Ankündigung von verzögerungsbedingten Mehrvergütungsansprüchen eines Bieters in einem vergaberechtlichen Verhandlungsverfahren; Ankündigung von verzögerungsbedingten Mehrvergütungsansprüchen als Vorbehalt der Durchsetzung möglicher vertraglicher Ansprüche; Anpassung der Vertragspreise i.R.e. ergänzenden Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen über den Wegfall oder einer Störung der Geschäftsgrundlage

Belässt es der Bieter in einem vergaberechtlichen Verhandlungsverfahren nach § 3 b Nr. 1 c) VOB/A im Rahmen von Verhandlungen mit dem Auftraggeber über die durch eine Zuschlagsverzögerung bedingte Anpassung seines Angebots hinsichtlich der Bauzeit bei der Ankündigung von verzögerungsbedingten Mehrvergütungsansprüchen, so ist eine tatrichterliche Auslegung nicht zu beanstanden, die darin lediglich den Vorbehalt der Durchsetzung möglicher vertraglicher Ansprüche, nicht jedoch eine Abstandnahme von dem abgegebenen Angebot sieht.