Der Bebauungsplan Nr. 32 der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2017 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 32 der Antragsgegnerin.
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