VGH Bayern - Beschluss vom 20.12.2010
8 B 10.1370
Normen:
BauGB §§ 85 ff.; GG Art. 14 Abs. 3 S. 2; BayStrWG Art. 40 Abs. 1; BayStrWG Art. 40 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 07.515

Durchführung einer Enteignung oder Besitzeinweisung nach den Vorschriften des städtebaulichen Enteignungsrechts bei Planung eines Straßenbauvorhabens durch einen isolierten Straßenbebauungsplan

VGH Bayern, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 8 B 10.1370

DRsp Nr. 2011/723

Durchführung einer Enteignung oder Besitzeinweisung nach den Vorschriften des städtebaulichen Enteignungsrechts bei Planung eines Straßenbauvorhabens durch einen isolierten Straßenbebauungsplan

Wird ein Straßenbauvorhaben durch einen isolierten Straßenbebauungsplan geplant, kann eine Enteignung oder Besitzeinweisung nur nach den Vorschriften des städtebaulichen Enteignungsrechts der §§ 85 ff. BauGB durchgeführt werden.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2009 wird der Bescheid des Beklagten vom 5. April 2007 aufgehoben.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte und der Beigeladene zu 2 je zur Hälfte. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB §§ 85 ff.; GG Art. 14 Abs. 3 S. 2; BayStrWG Art. 40 Abs. 1; BayStrWG Art. 40 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Inanspruchnahme von Grundstücksteilflächen, welche der Beigeladene zu 1 für den Bau einer Ortsumgehungsstraße benötigt.