Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2009 wird der Bescheid des Beklagten vom 5. April 2007 aufgehoben.
II.Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte und der Beigeladene zu 2 je zur Hälfte. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Inanspruchnahme von Grundstücksteilflächen, welche der Beigeladene zu 1 für den Bau einer Ortsumgehungsstraße benötigt.
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