BVerwG - Beschluss vom 03.07.2014
9 B 12.14
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2-3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 125 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 1114/11

Durchführung eines Ortstermins bzgl. Bestimmung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Außenbereich oder Innenbereich (hier: Lärmschutzanlage)

BVerwG, Beschluss vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 9 B 12.14

DRsp Nr. 2014/12275

Durchführung eines Ortstermins bzgl. Bestimmung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Außenbereich oder Innenbereich (hier: Lärmschutzanlage)

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 58 974,01 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2-3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 125 Abs. 2;

Gründe

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Verfahrensrügen, die zur Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen können, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.