Durchführung von sog. Paintballveranstaltungen als Verstoß gegen die Menschenwürde; Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) bei besonderer Regelung der Gefahrenabwehr und der weiteren Aufgaben in Vorschriften des Bundesrechts oder des Landesrechts
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 3 M 301/10
DRsp Nr. 2010/18169
Durchführung von sog. Paintballveranstaltungen als Verstoß gegen die Menschenwürde; Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) bei besonderer Regelung der Gefahrenabwehr und der weiteren Aufgaben in Vorschriften des Bundesrechts oder des Landesrechts
Auf § 13 SOG LSA kann die Gemeinde als Sicherheitsbehörde eine Ordnungsverfügung ungeachtet der Frage, ob die Durchführung der sog. Paintballveranstaltungen gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1GG) verstoßen damit eine konkrete Gefahr begründen, nicht stützen, weil die Vorschriften des Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt keine Anwendung finden, soweit die Gefahrenabwehr und die weiteren Aufgaben in Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts besonders geregelt sind. Eine solche besondere Regelung der Gefahrenabwehr enthält das Landesrecht in § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA.