OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.09.2010
3 M 301/10
Normen:
SOG LSA § 13; BauO LSA § 57 Abs. 2 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1454

Durchführung von sog. Paintballveranstaltungen als Verstoß gegen die Menschenwürde; Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) bei besonderer Regelung der Gefahrenabwehr und der weiteren Aufgaben in Vorschriften des Bundesrechts oder des Landesrechts

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 3 M 301/10

DRsp Nr. 2010/18169

Durchführung von sog. Paintballveranstaltungen als Verstoß gegen die Menschenwürde; Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) bei besonderer Regelung der Gefahrenabwehr und der weiteren Aufgaben in Vorschriften des Bundesrechts oder des Landesrechts

Auf § 13 SOG LSA kann die Gemeinde als Sicherheitsbehörde eine Ordnungsverfügung ungeachtet der Frage, ob die Durchführung der sog. Paintballveranstaltungen gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verstoßen damit eine konkrete Gefahr begründen, nicht stützen, weil die Vorschriften des Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt keine Anwendung finden, soweit die Gefahrenabwehr und die weiteren Aufgaben in Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts besonders geregelt sind. Eine solche besondere Regelung der Gefahrenabwehr enthält das Landesrecht in § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA.

Normenkette:

SOG LSA § 13; BauO LSA § 57 Abs. 2 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1;

Gründe