Der beklagte Bauherr hatte der klagenden Auftragnehmerin deren Schlußrechnung nach Überprüfung mit dem Bemerken zurückgesandt: Geprüft und mit Änderungen für richtig befunden; Endbetrag: 9 961,91 DM; Auszahlung bei Vorlage einer Bankbürgschaft über 21 000,- DM [vereinbarter Sicherheitseinbehalt wegen etwaiger Gewährleistungsansprüche.] Der Senat erklärt Nachforderungen der Kl. für durch § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ausgeschlossen.
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