OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.02.2019
8 B 10001/19.OVG
Normen:
9. BImSchV § 7 Abs. 1 S. 3; 9. BImSchV § 20 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2019, 653
DÖV 2019, 454
NVwZ-RR 2019, 990
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1534/18

Echte Konkurrenz paralleler Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen; Abhängigkeit der Genehmigung einer Windenergieanlage von dem Einverständnis Dritter; Voraussetzungen für die Bewilligung einer Abstandsflächenbaulast

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2019 - Aktenzeichen 8 B 10001/19.OVG

DRsp Nr. 2019/4330

Echte Konkurrenz paralleler Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen; Abhängigkeit der Genehmigung einer Windenergieanlage von dem Einverständnis Dritter; Voraussetzungen für die Bewilligung einer Abstandsflächenbaulast

1. Zur (echten) Konkurrenz paralleler Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen.2. Der Vorrang des zuerst gestellten Antrags hindert die Genehmigungsbehörde nicht, diesen Antrag nach Feststellung eines Genehmigungshindernisses abzulehnen und dem nachrangig gestellten Antrag stattzugeben.3. Hängt die Genehmigung einer Windenergieanlage von dem Einverständnis Dritter (hier zur Bewilligung einer Abstandsflächenbaulast) ab, ist es Sache des Betreibers, diese Einwilligung beizubringen, eventuell nach Inanspruchnahme (zivil-)gerichtlichen Rechtsschutzes.4. Die Genehmigungsbehörde hat mit der (negativen) Bescheidung des Genehmigungsantrags aus Gründen der Verfahrensfairness allenfalls dann zuzuwarten, wenn mit dem Einverständnis des Dritten alsbald zu rechnen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.