Eigenanteil der Gemeinde am Erschließungsaufwand bei Übertragung der Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten; Einwand des Fehlens eines Bebauungsplans
BVerwG, Urteil vom 02.03.1973 - Aktenzeichen IV C 41.71
DRsp Nr. 2009/19915
Eigenanteil der Gemeinde am Erschließungsaufwand bei Übertragung der Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten; Einwand des Fehlens eines Bebauungsplans
1. Auch bei Übertragung der Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten ist die Gemeinde verpflichtet, mindestens 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu übernehmen (im Anschluß an die Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 69.67 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 3 und vom 4. Februar 1972 - BVerwG IV C 59.70 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 6).2. Dieser Verpflichtung kann sich die Gemeinde nicht mit dem Einwand des fehlenden Bebauungsplans entziehen, wenn sie dafür verantwortlich ist, daß der Plan nicht beschlossen wurde.
Normenkette:
BBauG § 123 Abs. 3; BBauG § 129 Abs. 1 S. 3;
Gründe:
I.
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