BVerwG - Beschluss vom 15.11.1991
1 B 136.91
Normen:
GewO § 36 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 10
DVBl 1992, 314
GewArch 1992, 64
NVwZ-RR 1992, 351
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, VG Braunschweig, vom 17.06.1991vom 29.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 35.89 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 38.88

Eignungsbedenken gegen Sachverständigen i.S.v. § 36 Abs. 1 GewO

BVerwG, Beschluss vom 15.11.1991 - Aktenzeichen 1 B 136.91

DRsp Nr. 2002/5328

Eignungsbedenken gegen Sachverständigen i.S.v. § 36 Abs. 1 GewO

»Bedenken gegen die Eignung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen können sich auch aus Verkehrsstraftaten ergeben.«

Normenkette:

GewO § 36 Abs. 1 ;

Gründe:

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob strafgerichtliche Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten "Bedenken gegen die Eignung" (§ 36 Abs. 1 GewO) eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen rechtfertigen können. Diese Frage bedarf jedoch nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten läßt.