FG Thüringen - Urteil vom 31.01.2001
III 1197/99
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1223

EigZulG: keine Anwendbarkeit des Fördergrundbetrages für Neubauten bei umfassender Altbausanierung; Eigenheimzulage 1998

FG Thüringen, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen III 1197/99

DRsp Nr. 2002/4749

EigZulG: keine Anwendbarkeit des Fördergrundbetrages für Neubauten bei umfassender Altbausanierung; Eigenheimzulage 1998

1. Eine umfassende Sanierung ist nur dann wie ein Neubau i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG zu behandeln, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind; z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken u. a. Dies gilt selbst dann, wenn der Renovierungsaufwand über dem Kaufpreis des unsanierten Objektes liegt, die Aufwendungen 95 % der Kosten eines vergleichbaren Neubaus erreichen und lediglich 10 % der ursprünglichen Altbausubstanz erhalten wurde. 2. Ein Neuherstellung eines Gebäudes durch Instandsetzung (= Ausbau i.S.d. § 2 Abs. 2 EigZulG) setzt voraus, dass schwere Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen vorliegen (sog. Vollverschleiß). Es reicht nicht aus, wenn das Gebäude lediglich durch Abnutzung und Verwahrlosung zeitgemäßen Wohnsvorstellungen nicht mehr entspricht, wobei für die Beurteilung des Wohnstandards nicht auf den Erwerbszeitpunkt, sondern auf den Zustand der Wohnung bei Fertigstellung abzustellen ist. 3. Teilidentität des Sachverhalts mit dem Revisionsverfahren IX R 19/01, eingegangen beim BFH am 20.04.2001; Vorinstanz: ebenfalls FG Thüringen vom 31.01.2001 (III 1104/99)

Normenkette: