OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.01.2022
3 MB 13/22
Normen:
PresseG SH § 4 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 B 14/22

Eilbedürftigkeit der Erteilung presserechtlicher Auskünfte; Auskunftsanspruch eines Redakteurs über geplante mobile Geschwindigkeitsmessungen im Kreisgebiet

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.01.2022 - Aktenzeichen 3 MB 13/22

DRsp Nr. 2022/13382

Eilbedürftigkeit der Erteilung presserechtlicher Auskünfte; Auskunftsanspruch eines Redakteurs über geplante mobile Geschwindigkeitsmessungen im Kreisgebiet

Für die Begründung einer Eilbedürftigkeit und somit für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes reicht es für sich genommen nicht aus, die streitgegenständlichen Auskünfte auf presserechtlicher Grundlage für einen in naher Zukunft liegenden Zeitraum zu begehren. Die Antragstellerin ist auch insoweit zur Darlegung angehalten, warum sie für eine jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Auskunft benötigt und warum eine Berichterstattung ohne die Auskunft in nicht hinnehmbarer Weise erschwert wird. Der Umstand der Berichterstattung zu einem Thema im Allgemeinen zeigt noch keine Eilbedürftigkeit der Erteilung presserechtlicher Auskünfte im konkreten Fall auf. Insbesondere, wenn so genannte Dauerthemen betroffen sind, vermag ein zeitbezogener Anlasssachverhalt für sich genommen nicht regelmäßig den für die Eilbedürftigkeit des Auskunftsanspruchs zu fordernden starken Gegenwartsbezug zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer - vom 21. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.